Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Zahlungssähe. 
a) Für die Pferde. 
b) Wagengelb. 
o) Bestellgebilhr. 
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denjenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es 
übernommen hat, Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern. 
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter 
zur Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung 
von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die 
Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurier- 
pferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet 
und beaufsichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr 
und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder ge- 
mietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
§ 59. 
1 An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen: 
für ein Extrapostpfrd 20 Pf. 
für ein Kurierpfereeddn . . ...p 25 „ 
II Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung 
des Wagens oder Schlittens für das Kilometer 10 Pf. 
III. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind 
die Posthalter nicht verpflichtet. 
IV Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt 
hinaus zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können 
Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher 
den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es über- 
lassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten 
zu bewirken. 
V Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen 
auf jeder Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen 
Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt. 
79°
	        
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