Zahlungssähe.
a) Für die Pferde.
b) Wagengelb.
o) Bestellgebilhr.
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denjenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es
übernommen hat, Reisende mit Extrapost= und Kurierpferden zu befördern.
II Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter
zur Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung
von Reisenden mit ihrem Gepäck.
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die
Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurier-
pferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von einer Person begleitet
und beaufsichtigt werden, und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr
und Nachtheil bewerkstelligt werden kann.
IV Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder ge-
mietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
§ 59.
1 An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen:
für ein Extrapostpfrd 20 Pf.
für ein Kurierpfereeddn . . ...p 25 „
II Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung
des Wagens oder Schlittens für das Kilometer 10 Pf.
III. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind
die Posthalter nicht verpflichtet.
IV Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt
hinaus zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können
Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher
den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es über-
lassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten
zu bewirken.
V Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen
auf jeder Station 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen
Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt.
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