Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 28. b69 
12) §. 14 Ziff. IX: Zu den Postanweisungen nach anderen als den oben unter 
Ziff. VI genannten Ländern haben besondere Formulare mit der Bezeichnung 
„Internationale Postanweisung“ in Verwendung zu kommen, welche von den 
Postanstalten ungestempelt gegen Vergütung der Herstellungskosten von 1 Pf. 
für je 2 Stück abgegeben werden. 
13) §. 14 Ziff. X: Postanweisungen, zu welchen Formulare verwendet werden, welche 
nicht von einer bayerischen Postanstalt bezogen sind, kommen in Bayern nicht 
zur Absendung. 
14) §S. 14 Ziff. XIX: Bezüglich der Zulässigkeit von Postanweisungen nach dem 
Auslande gelten die deßfallsigen besonderen Bestimmungen. 
15) §. 16a Ziff. I: Im Wege des Postauftrages können auch Wechsel an den Be- 
zogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung versendet werden. 
II. 
Es sind nachzutragen: 
1) In §. 12 als Ziff. XXIIIa: Kataloge, Preislisten und sonstige Drucksachen 
mit beigefügten Stoff= und Zeugmustern unterliegen der Tare für Waarenproben. 
2) In F§. 13 als Ziff. IXa: Waarenproben, welche in ihren Ausdehnungen 20 Centi- 
meter in der Länge, 10 Centimeter in der Breite und 5 Centimeter in der 
Höhe überschreiten, kommen nicht mit der Briefpost zur Absendung, sondern 
unterliegen den Bestimmungen über die Fahrpostbeförderung. 
München, den 17. April 1879. 
v. Pfretzschner. 
Der Generalsecretär, 
Dr. v. Prestele.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.