M 28. b69
12) §. 14 Ziff. IX: Zu den Postanweisungen nach anderen als den oben unter
Ziff. VI genannten Ländern haben besondere Formulare mit der Bezeichnung
„Internationale Postanweisung“ in Verwendung zu kommen, welche von den
Postanstalten ungestempelt gegen Vergütung der Herstellungskosten von 1 Pf.
für je 2 Stück abgegeben werden.
13) §. 14 Ziff. X: Postanweisungen, zu welchen Formulare verwendet werden, welche
nicht von einer bayerischen Postanstalt bezogen sind, kommen in Bayern nicht
zur Absendung.
14) §S. 14 Ziff. XIX: Bezüglich der Zulässigkeit von Postanweisungen nach dem
Auslande gelten die deßfallsigen besonderen Bestimmungen.
15) §. 16a Ziff. I: Im Wege des Postauftrages können auch Wechsel an den Be-
zogenen behufs Einholung der Annahme-Erklärung versendet werden.
II.
Es sind nachzutragen:
1) In §. 12 als Ziff. XXIIIa: Kataloge, Preislisten und sonstige Drucksachen
mit beigefügten Stoff= und Zeugmustern unterliegen der Tare für Waarenproben.
2) In F§. 13 als Ziff. IXa: Waarenproben, welche in ihren Ausdehnungen 20 Centi-
meter in der Länge, 10 Centimeter in der Breite und 5 Centimeter in der
Höhe überschreiten, kommen nicht mit der Briefpost zur Absendung, sondern
unterliegen den Bestimmungen über die Fahrpostbeförderung.
München, den 17. April 1879.
v. Pfretzschner.
Der Generalsecretär,
Dr. v. Prestele.