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Im Uebrigen wird eine von Unserem Staatsministerium des Innern zu erlassende
Instruction den speciellen Dienst der Fabriken-Inspectoren und deren Beziehungen zu den
betheiligten Behörden und dem gewerbetreibenden Publikum regeln.
K. 8.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem l. April ds. Is. in Wirksamkeit.
München, den 17. Februar 1879.
Ludwig.
v. Pfeufer.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsecretär,
Ministerialrath von Schlereth.