Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

III. 
Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von 
Vieh und Lastthieren bei den an den Wegübergängen aufgestellten Warnungszeichen halten 
und, wenn sie sich innerhalb derselben befinden, mit größter Beschleunigung die Bahn räumen. 
IV. 
Die Annäherung eines Zuges wird durch ein anhaltendes Signal mit der Dampf- 
pfeife angezeigt. 
V. 
Bahnen untergeordneter Bedeutung, bei welchen vorstehende Bestimmungen beachtet 
werden müssen, sind: 
1) Bießenhofen—Oberdorf, 
2) Bobingen— Landsberg, 
3) Dombühl—Feuchtwangen, 
12) Prien—IAschau, 
13) Saal— Kelheim, 
14) Schwaben —Erding, 
4) Feucht —Altdorf, 
5) Geiselhöring — Sünching, 
6) Georgensgmünd —Spalt, 
7) Holenbrunn— Wunsiedel, 
8) Holzkirchen — TDölz, 
9) Immenstadt —Sonthofen, 
10) Neustadt—Windsheim, 
15) Senden —Weissenhorn, 
16) Siegelsdorf— Langenzenn, 
17) Sinzing— Alling, 
18) Steinach—Rothenburg, 
19) Weilheim— Murnau, 
20) Weilheim — Sulz, 
21) Wiesau— Tirschenreuth. 
11) Nördlingen— Dinkelsbühl, 
München, den 3. Mai 1879. 
v. Pfretzschner. 
Der General-Secretär: 
Dr. v. Prestele. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Carl Jenke in München die Bewilligung. 
Annahme einer fremden Decoration. zur Annahme und zum Tragen der ihm von 
Seiner Königl. Hoheit dem Großherzoge von 
Seine Majestät der König haben Oldenburg verliehenen großherzoglich olden- 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm burgischen goldenen Medaille für „Verdienst 
15. April l. Is. dem k. Schauspiel-Regisseur um die Kunst“ zu ertheilen. 
  
  
 
	        
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