Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

28. 617 
3. Wir ertheilen den vom Landrathe gefaßten Beschlüssen über die Gewährung von 
Unterstützungen an dürftige Gemeinden zu Schulhausbauten Unsere Genehmigung. 
Ebenso genehmigen Wir, daß nach Antrag des Landrathes dem Pfarrer Obermayer 
von Unterneukirchen, Bezirksamts Altötting, zur theilweisen Deckung des Restes der Bau- 
kosten eines Schulhaus= und Pfarrhofbrunnens unter der Bedingung der Anerkennung und 
Feststellung des Rechtes der Schule auf Mitbenützung dieses Brunnens ein Beitrag von 
685 /. 73 J aus dem Reservefond für deutsche Schulen gewährt werde. 
4. Auf die von dem Landrathe in Bezug auf die Organisation und den Etat des 
Kreis-Magazins für Lehrmittel und Schuleinrichtungsgegenstände gefaßten Beschlüsse haben 
Wir bereits Unsere Entschließung ertheilt und verweisen deßhalb auf den Erlaß Unseres 
Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten vom 8. Februar 
l. Js. Nr. 1779. 
5. Dem Beschlusse des Landrathes, daß dem Institute für weibliche Taubstumme in 
Hohenwart ein einmaliger Zuschuß von 1000 X zu den Adaptirungskosten der Anstalt, dann 
ein fortlaufender Zuschuß von 2000 JX für Begründung von Freiplätzen, vorzugsweise 
halben Freiplätzen, gewährt und der hiefür erforderliche Bedarf in das Kreisbudget eingestellt 
werde, ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
6. Wir genehmigen, daß nach Antrag des Landrathes zur Förderung von Kinder- 
gärten überhaupt der Betrag von 1000 -& in das Kreisbudget eingestellt werde. 
7. Gegenüber dem Beschlusse des Landrathes, wodurch derselbe die Berathung und 
Feststellung des Exigenzetats der Lateinschule in Burghausen abgelehnt hat, wollen Wir 
auf die früheren Landrathsabschiede, insbesondere auf den Landrathsabschied vom 18. April 
v. Is. Abth. IV Ziff. 6 verweisen und haben Wir Unser Staatsministerium für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten bereits beauftragt, die Exrigenz für diese Lateinschule auch in das 
Kreisbudget für das Jahr 1879 wieder einzustellen. 
Bezüglich des vom Landrathe gefaßten Beschlusses, wegen seiner Ansprüche auf Ueber- 
weisung der Lateinschule zu Burghausen auf Staatsfonds den Rechtsweg zu betreten, bleibt 
weitere Entschließung vorbehalten. 
8. Den Beschlüssen des Landrathes über die Deckung des für die Kreisrealschule in 
München pro 1878 erforderlichen Mehrbedarfs aus den Mehreinnahmen aus Kreisumlagen, 
89.
	        
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