Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 34. 689 
gericht München II. bei dem Bezirksgerichte München rechts der Isar und für das Land- 
gericht Neuburg alD. bei dem Bezirksgericht Donauwörth. 
Die Eintragung in die Listen erfolgt für die bei einem Landgericht zugelassenen 
Rechtsanwälte mit dem bisherigen Wohnsitz derselben. 
Die Eintragung eines Wohnsitzes, welchen der Zugelassene noch nicht hat, erfolgt erst 
nach Verlegung des Wohnsitzes an den betreffenden Ort. 
K. 14. 
Ueber die Zulassungen bei den Amtsgerichten werden vor dem Inkrafttreten der 
Rechtsanwaltsordnung Listen nicht geführt. 
C. 15. 
Von allen nach dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung erfolgenden Eintragungen 
in die Listen ist dem königlichen Staatsministerium der Justiz, gegebenen Falls auch dem 
vorgesetzten Landgericht und Oberlandesgericht des Bezirks, Anzeige zu erstatten. 
Das Gleiche gilt bezüglich der Löschungen, welche in Folge des Todes des Zuge- 
lassenen oder in Folge der Verzichtleistung desselben auf Ausübung der Rechtsanwaltschaft 
(Rechtsanwaltsordnung §. 24) erfolgen. 
Ueber die bis zum 30. September 1879 bewirkten Eintragungen ist nach Maßgabe 
des Abs. 1 am 1. October 1879 Gesammtanzeige zu erstatten. 
g. 16. Z„ 
Den Eintritt von Umständen, auf Grund deren die Zurücknahme der Zulassung eines 
Rechtsanwalts erfolgen muß oder kann (Rechtsanwaltsordnung S#. 21, 22), haben die Ge- 
richte, bei denen der Rechtsanwalt zugelassen ist, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts 
unverweilt anzuzeigen; von diesem ist die Anhörung des Rechtsanwalts und des Vorstandes 
der Anwaltskammer zu veranlassen, und die Entscheidung des königlichen Staatsministeriums 
der Justiz mittels gutachtlichen Berichts einzuholen.
	        
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