L Mererdnungs-Flat
für das
Königreich Vayern.
35.
München, den 14. Juli 1879.
Inhalt:
Bekanutmachung vom 5. Juli 1879, den Vollzug der Bestintmungen der Reichs-Civil-Prozeßordnung über
Gesuche um Bewilligung des Armenrechts betreffend. — Verleihung der Würde eines erblichen Reichsrathes der
Krone Bayern. — Erhebung in den Adelsstand.
Bekanntmachung, den Vollzug der Bestimmungen der Reichs-Civil-Prozeßordnung über
Gesuche um Bewilligung des Armenrechts betreffend.
Rönigliches Staatsministerium der Justiz
und Rönigliches Staatsministerium des Innern.
Zum Vollzuge der Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung über Gesuche um
Bewilligung des Armenrechts werden hiemit nachstehende Vorschriften erlassen:
.1.
Die gemäß §. 109 Abs. 2 der Reichs-Civilprozeßordnung den Gesuchen um Bewilli-
gung des Armenrechts beizufügenden Zeugnisse der obrigkeitlichen Behörde sind von dem
Armenpflegschaftsrathe des Ortes, an welchem der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat, aus-
zustellen.
Hat der Gesuchsteller keinen Wohnsitz, so ist zur Ausstellung des Zeugnisses der
Armenpflegschaftsrath desjenigen Ortes berufen, an welchem der Erstere bereits längeren
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