Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

L Mererdnungs-Flat 
für das 
Königreich Vayern. 
35. 
München, den 14. Juli 1879. 
  
Inhalt: 
Bekanutmachung vom 5. Juli 1879, den Vollzug der Bestintmungen der Reichs-Civil-Prozeßordnung über 
Gesuche um Bewilligung des Armenrechts betreffend. — Verleihung der Würde eines erblichen Reichsrathes der 
Krone Bayern. — Erhebung in den Adelsstand. 
Bekanntmachung, den Vollzug der Bestimmungen der Reichs-Civil-Prozeßordnung über 
Gesuche um Bewilligung des Armenrechts betreffend. 
Rönigliches Staatsministerium der Justiz 
und Rönigliches Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge der Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung über Gesuche um 
Bewilligung des Armenrechts werden hiemit nachstehende Vorschriften erlassen: 
.1. 
Die gemäß §. 109 Abs. 2 der Reichs-Civilprozeßordnung den Gesuchen um Bewilli- 
gung des Armenrechts beizufügenden Zeugnisse der obrigkeitlichen Behörde sind von dem 
Armenpflegschaftsrathe des Ortes, an welchem der Gesuchsteller seinen Wohnsitz hat, aus- 
zustellen. 
Hat der Gesuchsteller keinen Wohnsitz, so ist zur Ausstellung des Zeugnisses der 
Armenpflegschaftsrath desjenigen Ortes berufen, an welchem der Erstere bereits längeren 
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