Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

K 35. 695 
S. 6. 
Das Register ist von dem Gerichtsschreiber unter genauer Beobachtung folgender be- 
sonderer Vorschriften zu führen: 
1) Die Einträge sind sofort nach erfolgter Beschlußfassung des Gerichts über das 
Gesuch, sowie nach erfolgter Verfügung des Vorsitzenden über Beiordnung eines 
Rechtsanwalts, Notars oder Gerichtsvollziehers zu machen. 
2) Jeder Eintrag ist von dem folgenden durch einen Querstrich zu trennen, hiebei 
ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß noch Raum für eine etwaige nach- 
trägliche Einschreibung — z. B. wegen Abänderung des Beschlusses durch das 
Beschwerdegericht, oder wegen Aenderung in der Person des beigeordneten Rechts- 
anwalts, Notars oder Gerichtsvollziehers — verbleibt. 
Der Inhalt des Gerichtsbeschlusses ist in Spalte 7 des Registers durch Eintrag 
der Worte: „Bewilligung des Gesuches“ oder „Abweisung des Gesuches“ zu 
vermerken. Ist im Falle der Abweisung des Gesuches von der Bestimmung in 
§. 47 Abs. 2 des Reichs-Gerichtskostengesetzes Gebrauch gemacht, so ist in 
Spalte 7 weiter beizufügen: „Gebührenpflichtig“. 
In der Registerspalte 8 ist das Datum der Verfügung des Vorsitzenden, durch 
welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts, Notars oder Gerichtsvollziehers er- 
folgt, beizusetzen. 
5) Wird ein das Armenrecht verweigernder Beschluß in Folge erhobener Beschwerde 
abgeändert, so ist dies in der Registerspalte 10 zu vermerken, und haben die 
entsprechenden Einträge in den Spalten 6 bis 9 zu erfolgen. 
6) Wird die Vertretung einer zum Armenrechte zugelassenen Partei von einem 
Rechtsanwalte freiwillig übernommen, so ist hierüber in der Registerspalte 10 
Vormerkung zu machen. 
7) Von Beschlüssen, durch welche das bewilligte Armenrecht wieder entzogen oder 
die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, (6§. 112, 116—118 der Reichs- 
Civil-Prozeßordnung) ist in der Registerspalte 10 Vormerkung zu machen. 
8) Am Schlusse jeden Jahres, — das erstemal jedoch erst am 31. Dezember 1880 — 
sind die Register-Einträge abzuschließen. Nach diesem Abschlusse beginnt jedes- 
mal eine neue Ordnungsziffer für die Einträge. 
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