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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ausführung der Deutschen Rechtsanwaltsordnung
vom 1. Juli 1878 betreffend.
Cndwig ll.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des §. 110 der Deutschen Rechtsanwalts-
ordnung vom 1. Juli 1878 zu verordnen, was folgt:
Während des Zeitraumes von drei Jahren nach dem Inkrafttreten der
Deutschen Rechtsanwaltsordnung kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
denjenigen versagt werden, welche sich im Justizdienste befinden, sowie denjenigen,
welche aus demselben ausgeschieden sind, ohne in einen anderen Zweig des
Reichs= oder Staatsdienstes oder in ein besoldetes Gemeindeamt übergegangen
oder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden zu sein. Auf Grund dieser
Vorschrift kann jedoch die Zulassung denjenigen nicht versagt werden, welche
dieselbe binnen einem Jahre nach erlangter Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft be-
antragen und nicht bereits im Justizdienste angestellt worden sind. Für die-
jenigen, welche die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft bei dem Inkrafttreten der
Deutschen Rechtsanwaltsordnung bereits erlangt hatten, läuft diese Frist noch
mindestens drei Monate nach diesem Zeitpunkte.
Gegeben Hohenschwangau, den 19. Juli 1879.
Ludwig.
Dr. v. Fänstle.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär.
Statt dessen:
Oberappellationsgerichtsrath Brunnhuber.