Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Bekanntmachung, den Gewerbebetrieb der Gesindevermiether betr. 
Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, 
Gewerbe und Handel. 
Auf Grund des §. 38 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und des Art. 153 
des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. December 1871 wird in Betreff der Führung der 
Bücher der Gesindevermiether, sowie bezüglich der polizeilichen Controle über den Umfang 
und die Art des Geschäftsbetriebs derselben Nachstehendes bestimmt: 
1. Jede Person, welche das Geschäft eines Gesindevermiethers betreibt, ist zur 
ordnungsmäßigen Führung eines Geschäftsbuches verpflichtet. 
2. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, im Rücken mit einem starken Faden 
durchzogen und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 
Das Buch muß, bevor es in Gebrauch kommt, der Districtspolizeibehörde des Wohn- 
ortes des Gesindevermiethers, in München der k. Polizeidirection, vorgelegt werden. Findet 
diese den Einband und die Seitenzahl in Ordnung, so genehmigt sie die Verwendung des 
Buchs, indem sie zugleich auf der ersten Seite desselben die Anzahl der Seiten bemerkt 
und die beiden Enden des Fadens mittelst amtlichen Siegels befestigt. 
Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie das Einheften neuer 
Blätter ist untersagt. 
3. In dieses Buch ist jeder Fall, in welchem von einer dienstsuchenden Person oder 
von einer Dienstherrschaft die Vermittelung des Gesindevermiethers in Anspruch genommen 
wird, wahrheitsgetreu einzutragen. 
Der Eintrag muß in tabellarischer Form folgende Rubriken enthalten: 
a) fortlaufende Nummer; 
b) Zeit der Anmeldung; 
c) Name, Stand und Wohnung des Kunden; 
d) Bezeichnung der gesuchten Stelle oder Person; 
e) Betrag der erhobenen Gebühren; 
f) Bezeichnung der vermittelten Person oder Stelle; 
8) Bemerkungen.
	        
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