710
Die Rubriken a—d sind alsbald bei der Inanspruchnahme des Gesindevermiethers
auszufüllen, während der Eintrag in die Rubrik e bei der Erhebung der Gebühren zu
geschehen hat. Werden von einem Dienstboten Legitimationspapiere 2c. bei dem Gesinde-
verdinger hinterlegt, so ist dies sofort in der Rubrik „Bemerkungen“ unter genauer Be-
zeichnung der betreffenden Papiere vorzumerken.
4. Die Einträge in das Buch müssen gut leserlich, in deutscher Sprache und mit
Tinte geschrieben sein. Der ursprüngliche Inhalt darf nicht durchstrichen oder auf andere
Weise unleserlich gemacht, es darf nicht radirt und es dürfen keine solchen Aenderungen
vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen
Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
Ohne Erlaubniß der Districtspolizeibehörde dürfen die Geschäftsbücher der Gesinde-
vermiether weder ganz noch theilweise vernichtet werden.,
5. Jeder Gesindevermiether hat einen Gebührentarif aufzustellen, welcher in deut-
licher und erschöpfender Weise angeben muß, für welche Leistungen, von wem und in welcher
Höhe Gebühren erhoben werden.
Der Gebührentarif ist bei der Districtspolizeibehörde, in München bei der k. Polizei-
direction, in zwei gleichlautenden Exemplaren einzureichen, von denen das eine im Besitz
der Behörde bleibt, während das andere von letzterer gestempelt dem Gesindevermiether
zurückzugeben und von diesem in seinem Geschäftslokal an einer leicht in die Augen fallen-
den Stelle anzuschlagen oder aufzuhängen ist.
In gleicher Weise ist im Falle einer Aenderung der Gebühren zu verfahren.
Die in dem ausgehängten Gebührentarife bestimmten Sätze dürfen von dem Gesinde-
vermiether nicht überschritten werden.
6. Die Wahl, sowie die Veränderung des Geschäftslokals sind von dem Gesindever=
miether der Districtspolizeibehörde, in München der k. Polizeidirection, anzuzeigen.
7. Jeder Gesindevermiether ist verpflichtet, die Polizeibehörden und deren Vollzugs-
organe jederzeit in seine Geschäftsräume einzulassen, denselben die von ihm geführten Bücher
sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Legitimations-Papiere und Zeugnisse der dienst-
suchenden Personen vorzuzeigen, und ihnen auf Verlangen Auskunft über seine Geschäfts-
führung zu ertheilen.