Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

rseh= und Verordumschut! 
für das 
Königreich Bayern. 
33. 
München, den 31. Juli 1879. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 28. Juli 1879, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. 
Staatsministerium des Innern. 
Zur Verhütung einer Verschleppung der Rinderpest aus Oesterreich-Ungarn nach 
Bayern wird in Ausführung des Beschlusses des Bundesrathes vom 27. Juni 1879 — 
§. 396 der Protokolle — im Hinblicke auf §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich und auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 
26. December 1871, sowie mit Bezugnahme auf das Reichsgesetz vom 21. Mai 1878 
(Reichsgesetzblatt Nr. 12) Nachstehendes verfügt: 
1. 
Verboten ist die Ein= und Durchfuhr lebenden Rindviehes, sowie frischen Fleisches 
von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn, soweit nicht in Nachstehendem 
etwas Anderes bestimmt ist. 
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