g. 2.
Den Wirthschaftsbesitzern in den von den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern,
näher zu bestimmenden Grenzbezirken soll gestattet sein, Nutz= und Zuchtvieh, welches aus
notorisch seuchenfreien Grenzbezirken stammt und nicht für den weiteren Handel, sondern
zur Weide oder Einstallung innerhalb eines inländischen Grenzbezirkes bestimmt ist, aus
Oesterreich-Ungarn nach Bayern einzuführen.
Die Einfuhr ist jedoch an folgende Bedingungen und Beschränkungen gebunden:
a. Es darf nur Nutz= und Zuchtvieh der in den Grenzgegenden bekannten äöster-
reichischen Landracen zum eigenen Wirthschaftsbedarfe des Einführenden eingeführt
werden. Das Einbringen von Rindvieh zum Zwecke der Schlachtung ist verboten.
Mehr als zusammen sechs Stück dürfen innerhalb eines Kalenderjahres
von einem Wirthschaftsbesitzer in der Regel nicht eingebracht werden.
b. Die Einfuhr darf nur über jene Orte erfolgen, welche von den k. Kreisregier-
ungen, Kammern des Innern, hiefür bestimmt werden.
Der Einführende hat an der Eintrittsstation durch ein Zeugniß seiner Ortsbe-
hörde seine Eigenschaft als Wirthschaftsbesitzer nachzuweisen und zugleich durch
Zeugniß der Behörde jenes Ortes, an welchem die betreffenden Viehstücke ge-
standen sind, den Nachweis zu liefern, daß sie unmittelbar vor ihrem Abgaige
nach Bayern mindestens 30 Tage lang sich an diesem Orte befanden, daß der
Ort seuchenfrei ist und in einem Umkreise von 35 Kilometer um denselben die
Rinderpest nicht herrscht.
Die von den ästerreichischen Ortsbehörden ausgestellten Viehpässe sind nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzelnen Viehstücke, auf welche sie lauten,
nach Race, Geschlecht und Farbe genau bezeichnen. Ein Formular solcher Vieh-
pässe ist in der Anlage A beigegeben.
d) Der bayerische Controlthierarzt hat die vorgeschriebenen Zeugnisse zu prüfen und
die einzuführenden Thiere sorgfältig zu untersuchen. Die auf der Eisenbahn
kommenden Viehstücke sind behufs der Feststellung des Gesundheitszustandes aus-
zuladen, sowie zu tränken und zu füttern.
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