Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

38. 715 
Wird ein Stück des Transportes beanstandet, so ist der ganze Transport 
zurückzuweisen. 
e) Die Einfuhr darf erst dann erfolgen, wenn dieß von dem Controlthierarzte schrift- 
lich als zulässig erklärt worden ist, wofür das in der Anlage B beigefügte. 
Formular zu benützen ist. 
s) Der Einführende hat die eingeführten Viehstücke unverzüglich in die Wirthschaft, 
für welche sie bestimmt sind, zu verbringen und das Eintreffen des Viehes an 
dem Bestimmungsorte binnen 12 Stunden nach der Ankunft der Ortspolizei- 
behörde unter Abgabe des ihm von dem Controlthierarzte ausgestellten Erlaubniß- 
scheines anzuzeigen. 
Auf dem Wege von dem Eintrittsorte bis in die betreffende Wirthschaft 
des Einführenden darf den eingeführten Thieren die zur Erholung nöthige Ruhe 
und bei größeren Entfernungen das Uebernachten in einem mit Horrnwieh nicht 
besetzten Stalle gestattet werden. 
8g. 3. 
Die Districtspolizeibehörden in den Grenzbezirken sind ermächtigt, einzelnen Wirth- 
schaftsbesitzern auf besonderes Ansuchen ausnahmsweise die Einfuhr von mehr als zusammen 
6 Stück Nutz= und Zuchtvieh in einem Kalenderjahre (§. 2 lit. a) nach Bayern zu gestatten, 
wenn die darum Nachsuchenden den Mehrbedarf glaubhaft bescheinigen. Für solche umfäng- 
lichere Vieheinfuhren finden die Vorschriften der §§. 2 und 5 gleichmäßige Anwendung. 
§. 4. 
Die Verwendung von Mittelspersonen für diesen Verkehr der Grenzbezirke ist zwar 
nicht ausgeschlossen, es ist jedoch von Seite der Districts= und Ortspolizeibehörden strenges 
Augenmerk darauf zu richten, daß auch bei solcher Verwendung die vorstehenden Bestimmungen 
in §. 2 genau eingehalten werden und daß dieselbe nicht zu einem weiteren Handel miß- 
braucht wird. 
g. 5. 
Das auf Grund der vorstehenden Bestimmungen aus Oesterreich-Ungarn in einen 
bayerischen Grenzbezirk eingeführte Nutz= und Zuchtvieh darf während eines Zeitraumes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.