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Art. I.
Geschworne, Schöffen und Vertrauensmänner haben, soferne Eisenbahn, Dampfboot
oder Postomnibus benützt werden kann, und ihr Wohnsitz weiter als zwei Kilometer vom
Gerichtssitze entfernt liegt, als Reisekosten-Vergütung den Ersatz der Fahrtaxe und zwar
für die Benützung der II. Wagenklasse auf der Eisenbahn oder des I. Platzes auf dem
Dampfboote hin und zurück anzusprechen.
Art. II.
Unter Voraussetzung der gleichen Entfernung des Wohnsitzes vom Gerichtssitze werden
in Fällen, in welchen die Benützung der Eisenbahn oder des Dampfbootes oder des Post-
Omnibus nicht stattfindet, für jedes angefangene Kilometer des Hin= und Rückweges zehn
Pfennige R.-W. vergütet.
Art. III.
Soweit nach besonderen Umständen ausnahmsweise die Benützung von Befär-
derungsmitteln, welche höhere Auslagen erfordern, für angemessen zu erachten ist, können
diese Auslagen liquidirt werden.
Art. IV.
Vorbehaltlich der revisorischen Prüfung werden die in Art. I und II bezeichneten
Auslagen vom Gerichtsschreiber berechnet, jene gemäß Art. III vom Richter festgesetzt,
welcher auch die sämmtlichen Reisekosten zur Zahlung anzuweisen hat.
Die nähere Bezeichnung der Kassa, aus welcher die Zahlung zu leisten ist, bleit
dem k. Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem k. Staatsministerium der
Justiz überlassen.
Art. V.
Gegenwärtige Verordnung findet bezüglich der Vertrauensmänner bei ihrem erstmaligen,
im August l. Is. erfolgenden Zusammentritte zur Wahl für die Geschäftsperiode vom
1. Oktober 1879 bis 31. December 1880 Anwendung.