Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Gesehund VerorduungsBlul 
für das 
Königreich Bayern. 
s 44. 
München, den 11. August 1879. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 9. August 1879, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. 
Bekanntmachung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend. 
Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 
26. Dezember 1871 und unter Bezugnahme auf §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches für 
das Deutsche Reich wird hinsichtlich des Verkehrs mit Sprengstoffen mit Rücksicht auf die 
von dem Bundesrathe hierüber vereinbarten Bestimmungen verfügt, was folgt: 
§. 1. 
Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind 
Schieß= und Sprengpulver; « 
Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere 
Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulver- 
förmigen, an sich nicht explosiven Stoffen); 
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