Gesehund VerorduungsBlul
für das
Königreich Bayern.
s 44.
München, den 11. August 1879.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 9. August 1879, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend.
Bekanntmachung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend.
Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des Art. 2 Ziff. 9 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom
26. Dezember 1871 und unter Bezugnahme auf §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuches für
das Deutsche Reich wird hinsichtlich des Verkehrs mit Sprengstoffen mit Rücksicht auf die
von dem Bundesrathe hierüber vereinbarten Bestimmungen verfügt, was folgt:
§. 1.
Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind
Schieß= und Sprengpulver; «
Nitroglycerin (Sprengöl) und Nitroglycerin enthaltende Präparate, insbesondere
Dynamit (ein nicht abtropfbares Gemisch von Nitroglycerin mit pulver-
förmigen, an sich nicht explosiven Stoffen);
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