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daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder
Bändern versehen sind, fest zu verpacken.
Pulver kann in metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verpackt werden.
Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten muß loses Kornpulver in leinene, Mehl-
pulver in lederne Säcke geschüttet werden.
Dynamit darf nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden.
Dynamitpatronen und Schießbaumwollpatronen (Patronen, welche aus gepreßter, ge-
mahlener Schießbaumwolle bereitet und mit einem Ueberzug von Paraffin versehen sind)
sind durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Dynamit= und Schieß-
baumwollpatronen, Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen
versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter verpackt werden.
Schießbaumwolle, sowie andere Nitrocellulose muß bis zu mindestens 20 Prozent
Wassergehalt angefeuchtet in wasserdichte Behälter besonders fest verpackt sein, so daß eine
Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann.
Die zur Verpackung explosiver Stoffe dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalte
mit der Aufschrift: Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit,
Schießbaumwolle versehen, Behälter, welche Dynamit enthalten, außerdem mit der Firma
oder der Marke der Fabrik, aus welcher das Dynamit herrührt, bezeichnet sein.
Das Bruttogewicht der Schießbaumwolle enthaltenden Behälter darf 85 Kilogramm,
das Bruttogewicht der Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper oder Zündungen ent-
haltenden Behälter 75 Kilogramm, das Bruttogewicht der Dynamitpatronen enthaltenden
Behälter 35 Kilogramm nicht übersteigen.
S. 6.
Bei dem Verpacken und dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten,
Taback nicht geraucht werden.
Das Verladen, insbesondere von Dynamit, hat unter sorgfältiger Vermeidung von
Erschütterungen zu erfolgen. Die betreffenden Behälter dürfen deshalb nie gerollt oder
abgeworfen werden.
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