Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Soll das Verladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle, als vor der Fabrik oder 
dem Lagerraume oder innerhalb derselben geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der 
Polizeibehörde einzuholen und deren Weisungen nachzukommen. 
g. 6. 
Die Behälter müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie gegen 
Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert 
sind; insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt und 
durch Holzunterlagen unter Haar- oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert 
werden. 
S. 7. 
Explosive Stoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht 
entzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Es ist untersagt, Dynamit oder Schießbaumwolle mit Pulver, Pulvermunition, Feuer- 
werkskörpern oder Zündungen zusammen zu verladen. 
. 
Wird loses Pulver in Mengen von nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht, 
oder werden andere explosive Stoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Brutto- 
gewicht versendet, so finden auf dergleichen Transporte außer der Vorschrift des §. 3 
nur die von der Verpackung und von der Bezeichnung der Behälter handelnden Vorschriften 
dieses Abschnittes Anwendung. 
. 9. 
Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn sie un- 
bedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden. 
Sie müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, schwarze Fahne mit 
einem weißen P tragen. 
Zum Sperren der Näder dürfen nur hölzerne Nadschuhe angewendet werden; bei 
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche aber ganz vom Rad- 
schuh bedeckt sein muß.
	        
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