Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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4) Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche dem Publikum nicht zu- 
gänglich sind. 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat 
Vorschriften über Ort, Zeit und Vorsichtsmaßregeln im Einzelnen zu geben. 
– . 21. 
Fähren, welche Fuhrwerke mit explosiven Stoffen übersetzen, dürfen nicht gleichzeitig 
andere Fuhrwerke oder Personen befördern. 
C. Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen. 
KG. 22. 
Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Bestimmungen 
geregelt. 
II. Handel mit explosiven Stoffen. 
§. 23. 
Wer explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizeibehörde 
Anzeige machen. 
G. 24. 
Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist verboten. 
g. 25 
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten von mehr 
als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder Quantität dürfen nur an 
solche Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist und 
welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen bekannt sind. Wofern letzteres nicht 
der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Ortspolizeibehörde auszuweisen, 
daß der Abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses Zeugniß ist bei der Abgabe von 
Dynamit, Schießbaumwolle und der in K. 2 bezeichneten Stoffe in jedem Falle erforderlich.
	        
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