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g. 28.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des F. 27 fallen, bedürfen behufs der
Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm der ortspolizeilichen Erlaubniß.
s§. 29.
Größere als die im §. 27 bezeichneten Mengen sind außerhalb der Ortschaften in
besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde und, soweit
es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der Militär=
behörde sich überzeugt hat.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesem Lokale in den Händen der
Behärde bleiben.
Auf Kriegspulvermagazine in Festungen finden vorstehende Bestimmungen keine An-
wendung.
G. 30.
Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt
den im §. 31 gegebenen Vorschriften.
B. Andere Sprengstoffe.
S. 31.
Die in §F. 2 aufgeführten explosiven Stoffe dürfen nur an der Herstellungsstätte,
Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstätte nur an denjenigen Orten, wo
diese Stoffe behufs eines gewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen,
oder in besonderen Magazinen aufbewahrt werden.
Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte sind die bei Ertheilung der Konzession
— 8g. 16 der Geberbeordnung vom 21. Juni 1869 — vorgeschriebenen Bedingungen, in
Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörde zu beachten.
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine bedürfen
der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden
Vorschriften einzurichten.