Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Dies geschieht nach Maßgabe der betreffenden Kolonnen des Frachtbriefe, 
jedoch ohne Vordruck derselben. 
2) Reicht hierzu im einzelnen Falle auch der bezeichnete Raum der Rückseite de 
Frachtbriefes nicht aus, so sind dem letzteren besondere, die Spezifikation ent- 
haltende und von dem Absender zu unterzeichnende Blätter im Formate bes 
Frachtbriefes fest anzuheften, und ist auf diese Spezifikation im Frachtbriefe be- 
sonders hinzuweisen. 
3) In beiden Fällen sind in den vorgedruckten Kolonnen des Frachtbriefes wenigstens 
die summarischen Gewichte der Sendung unter Angabe der für die Tarifirung 
maßgebenden Bezeichnung der Transportgegenstände, somit eventuell unter Scheid- 
ung derselben nach den einzelnen Tarifklassen, anzugeben. 
4) Den unter Nr. 2 erwähnten Blättern ist ebenso wie dem Frachtbriefe selbst der 
Expeditionsstempel der Abgangsstation aufzudrücken. 
München, den 8. August 1879. 
v. Pfretzschner. 
Der General-Secretär: 
Dr. v. Prestele.
	        
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