Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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handels mit Branntwein oder Spiritus (F. 33 der Gewerbeordnung) wird von den 
Districtsverwaltungsbehörden, in München von dem Magistrate, ertheilt. 
Hiebei bestimmen Wir, daß 
a) die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder Liqueur, sowie zum Klein- 
handel mit diesen Getränken allgemein, « 
b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft und zum Ausschänken von 
Wein, Bier oder anderen, nicht unter a fallenden, geistigen Getränken in Ort- 
schaften mit weniger als 15,000 Einwohnern, sowie in solchen Ortschaften mit 
einer größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut (S. 142 der 
Gewerbeordnung) festgesetzt wird, nur dann ertheilt werden darf, wenn ein Be- 
dürfniß hiefür vorhanden und nachgewiesen ist. « 
Als Kleinhandel in diesem Sinne ist der Verkauf in Quantitäten unter 
zwei Liter anzusehen, soferne derselbe nicht in versiegelten Flaschen von 
mindestens einem halben Liter erfolgt. 
lie 
Die Erlaubniß zum Betriebe des Geschäftes eines Pfandleihers (§. 34 neu der Ge- 
werbeordnung) wird von den Districtsverwaltungsbehörden, in München von der Polizei- 
direction, ertheilt. 
Dieselben Behörden entscheiden auch über die Zurücknahme der Erlaubniß gemäß 
§. 53 Abs. 2 und §. 54 der. Gewerbeordnung. 
In Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut (S. 142 der Gewerbeordnung) 
festgesetzt wird, darf die Erlaubniß zu diesem Geschäftsbetriebe nur dann ertheilt werden, 
wenn ein Bedürfniß hiefür vorhanden und nachgewiesen ist. 
Gegeben Hohenschwangau, den 8. August 1879. 
Lud wig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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