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1) die neben dem Disceiplinargesetze noch in Geltung bleibenden Disciplinarbestim-
mungen und Vorschriften über die Verhängung von Ordnungs= und Ungehorsans-
strafen sowie die in den aufrecht erhaltenen landesgesetzlichen Vorschriften über
gerichtliches Verfahren enthaltenen Strafbestimmungen,
die in den Gemeindeordnungen für die Landestheile rechts des Rheins und für
die Pfalz sowie in dem Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom
16. April 1868
23. Februcr 1872
schriften über das Verfahren im Verwaltungswege, vorbehaltlich der Bestim-
mungen in Art. 97 des gegenwärtigen Gesetzes,
die strafrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes, die öffentliche Armen= und
Krankenpflege betreffend, vom 29. April 1869, soweit dieselben nicht bereits
durch Art. 2 Ziff. 20 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, den Vollzug der
Einführung des Strafgesetztuches für das Deutsche Reich in Bayern betresfen,
aufgehoben sind,
das Gesetz vom 30. März 1850, die Ausübung der Jagd betreffend, unter
Vorbehalt der Art. 10 und 11 des gegenwärtigen Gesetzes,
5) die Strafbestimmungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die forstgesetzlichen
Vorschriften,
6) das Gesetz vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend,
7) das Gesetz vom 30. März 1850, den Staatsgerichtshof und das Verfahren
bei Anklagen gegen Minister betreffend, vorbehaltlich der Bestimmungen des
Art. 72 des gegenwärtigen Gesetzes,
8) das Gesetz vom 10. Juli 1861, die Aufhebung der Straffolgen betreffend,
9) die Strafbestimmungen des Gesetzes vom 26. Februar 1850, die Versammlungen
und Vereine betreffend, nebst den Vorschriften über das Verfahren mit Ausnahme
der Art. 23 Abs. 2 und 25 und unter Vorbehalt des Art. 84 des gegen-
wärtigen Gesetzes,
10) die strafrechtlichen Bestimmungen, welche enthalten sind in den Gesetzen über:
a) die Einrichtung des die Kunststraßen im Königreiche Bayern befahrenden
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enthaltenen Strafbestimmungen nebst den einschlägigen Vor-
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