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daß dasjenige, was im II. Theile des Strafgesetzbuches von 1813 Art. 441
Ziff. 1 und Art. 443 von dem Aufruhre zweiten Grades gesagt ist, auf ale
Fälle Anwendung findet, in welchen sich eine Menschenmenge zu hochverräthe-
rischen Unternehmungen (§ 80—82 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich) sowie zu Verbrechen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher
Rechte (§ 105) zusammenrottet oder der Thatbestand der Verbrechen des Auf-
ruhrs (6 115), des Auflaufs (§ 116), des Landfriedensbruches (§ 125) be-
gründet ist, soferne die verbrecherische Unternehmung an Umfang oder Hart-
näckigkeit soweit gediehen ist, daß die Ruhe nur durch außerordentliche Gewalt
wieder hergestellt werden kann,
13) die noch geltenden strafrechtlichen Vorschriften über Verfehlungen in Bezug auf
Zoll-, Steuer-, Aufschlag= und ähnliche Gefälle und Abgaben, einschlüssig der
Strafbestimmungen in Bezug auf Weg-, Brücken= und Pflastergeldabgaben an
den Staat, an Gemeinden und sonstige Korporationen, Gesellschaften oder Privat-
personen sowie die bezüglich dieser Verfehlungen erlassenen Vorschriften über das
Verfahren im Verwaltungswege, vorbehaltlich der in den Art. 85—101 des
gegenwärtigen Gesetzes enthaltenen besonderen Bestimmungen,
die in Art. 32 des Gesetzes über die Gewerbsteuer vom 1. Juli 1856, in
Art. 16 des Gesetzes über die Kapitalrentensteuer vom 31. Mai 1856 und in
Art. 20 des Gesetzes vom gleichen Tage über die Einkommensteuer enthaltenen
Bestimmungen über die unbefugte Verweigerung des Eintritts in einen Steuer-
ausschuß,
die Bestimmungen über Strafen und Strafverfahren in der revidirten Rhein=
schifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und den dazu gehörigen sonstigen Vor-
schriften, dann die Strafbestimmungen der Donuauschifffahrts-Konvention vom
7. November 1857 und der auf Grund derselben erlassenen Vollzugsvorschriften
vom 31. März 1858 sowie der Vorschriften über die Erlangung der bayerischen
Legitimation zur Flußschifffahrt oder Flößerei auf der Donau vom 31. März 1858,
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16) das Gesetz vom 8. November 1875, die Bestimmung von Geldstrafen und
einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend,
17) das Gesetz vom 16. Mai 1868, die Auslieferung von Verbrechern betreffend.