Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

48. 787 
Unberührt bleiben die Bestimmungen des Königlichen Familienstatuts vom 5. 
August 1819. 
Art. 4. 
Auf diejenigen Handlungen, welche nach besonderen neben dem Strafgesetzbuche für 
das Deutsche Reich bestehenden Landesgesetzen mit Strafe bedroht sind, kommen die in der 
Einleitung und dem ersten Theile dieses Gesetzbuches enthaltenen Vorschriften insoweit zur 
Anwendung, als nicht nach dem Inhalte der einschlägigen Landesgesetze anders bestimmt ist. 
Insbesondere sind die bezeichneten Vorschriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich auch dann anzuwenden, wenn in einem Landesgesetze auf die allgemeinen Bestim- 
mungen des Polizeistrafgesetzbuches verwiesen ist. 
Art. 5. 
Handlungen, welche durch ein neben dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich in 
Geltung gebliebenes Landesgesetz mit Strafe bedroht sind und vor Inkrafttreten jenes 
Gesetzbuches die Eigenschaft von Polizeiübertretungen oder Uebertretungen an sich trugen, 
behalten in strafrechtlicher Beziehung auch künftig die Eigenschaft von Uebertretungen, 
wenngleich die hiefür angedrohte Strafe dasjenige Maß übersteigt, welches in § 1 Abs. 3 
und § 18 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich für Uebertretungen festgesetzt ist. 
Statt derjenigen Freiheitsstrafen, welche für diese Uebertretungen angedroht sind, ist 
Haft in gleicher Dauer, jedoch keinesfalls von mehr als drei Monaten auszusprechen. 
Die Bestimmung des Abs. 1 findet auch auf die in dem Gesetze vom 3. April 1875, 
die Brandversicherungsanstalt für Gebäude in den Landestheilen rechts des Rheines betref- 
fend, mit Strafe bedrohten Handlungen entsprechende Anwendung. 
Bei allen höher strafbaren Uebertretungen darf die an die Stelle uneinbringlicher 
Geldstrafen tretende Haft, soweit nicht in den einschlägigen Gesetzen eine besondere Bestim- 
mung getroffen ist, die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen.
	        
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