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besseren Abrundung des Besitzstandes beliebige Theile der Fideicommißsubstanz zu veräußern,
jedoch nur insoweit, daß unter allen Umständen beim Fideicommiß ein solcher Grundbesitz
verbleibt, welcher nach den gegenwärtigen Rechtsverhältnissen einem Grundsteuersimplum
von 350 fl. (Dreihundert fünfzig Gulden) entspricht.
4) Wenn keinerlei zum Fideicommiß berufene und fähige Nachkommenschaft mehr
vorhanden ist, so hat der letzte Besitzer das Recht, darüber frei von Todeswegen zu verfügen,
und macht er von diesem Rechte keinen Gebrauch, so tritt die gemeine Intestat-Erbfolge ein.
5) Kommt es dazu, daß eine weibliche Descendentin zur Fideicommißfolge berufen
wird, so ist, ehe sie in den Besitz des Fideicommisses eintritt, eine Administration insolange
anzuordnen, als die Fideicommiß-Inhaberin nicht zur Verehelichung geschritten ist.
6) In Betreff der zum Fideicommiß gehörigen Waldungen darf der gegenwärtig
bestehende Bewirthschaftungsplan niemals in einer dem Grundstocke weniger nützlichen Rich-
tung abgeändert werden, und ist stets auf genaue Einhaltung dieses Planes besonders
zu achten. k
7) Die Auflösung des Fideicommisses soll einzig nur in den vom Edicte bestimmten
Fällen (§ 93 der VII. Verfassungsbeilage) beantragt und genehmigt werden können.
865.
Besondere Bestimmungen.
1) Wittthum, Apanagen, Heirathgut, Ausstattung, sind wie folgt, festgesetzt:
Der ersten Wittwe eines Fideicommißbesitzers soll als Wittthum die jährliche Summe
von 1800 „X (Eintausend achthundert Mark) aus Fideicommißmitteln gereicht werden.
Gemahlinnen von Fideicommißbesitzern, welche mindestens ein Vermögen von 100,000 J
(Einhunderttausend Mark) in die Ehe gebracht und dem Fideicommiß einverleibt haben,
gebührt außerdem für die ganze Dauer ihres Wittwenstandes der Genuß der landesiblichen
Zinsen aus dem eingebrachten Vermögen.
Bezüglich der Ansprüche nachgeborner Söhne sowie Töchter von Fideicommißbesitzern
wird festgesetzt: