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II. Abschnitt.
Besondere Strafbestimmungen.
Art. 6.
Wer den Verordnungen zuwiderhandelt, durch welche die Staatsregierung bei drohen-
dem oder ausgebrochenem Kriege den Verkehr mit feindlichen Ländern oder feindlich besetzten
Theilen des Staats= oder Reichsgebietes verboten, beschränkt oder geregelt, die Sammlung
von Nachrichten, die Verbreitung oder Veröffentlichung gewisser Mittheilungen sowie die
Erlassung gewisser Aufforderungen untersagt oder beschränkt oder ähnliche mit der Kriegs-
gefahr im Zusammenhange stehende Maßregeln angeordnet hat, soll, soserne nicht die in
den §# 15 und 18 des Reichsgesetzes vom 7. Mai 1874 über die Presse enthaltenen
Bestimmungen in Anwendung zu kommen haben, mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark bestraft werden.
Art. 7.
Wer ungeachtet erfolgter Warnung durch ungeziemendes Benehmen vor einer öffent-
lichen Stelle oder Behörde dieselbe in ihrer Dienstverrichtung stört oder die ihr gebührende
Achtung verletzt, soll, soweit nicht eine anderweitige gesetzliche Bestimmung in Anwendung
zu bringen ist, mit Haft bis zu drei Tagen oder an Geld bis zu fünfzehn Mark bestrast
werden.
Art. 8.
An die Stelle des Art. 29 des Gesetzes vom 30. Januar 1868, das Gewerbswesen
betreffend, tritt nachfolgende Bestimmung:
„Wird ein Gewerbe, bezüglich dessen nach den Bestimmungen der Gewerbe-
ordnung vom 21. Juni 1869 das landesgesetzliche Erforderniß einer Konzession
fortbesteht, zu einer Handlung mißbraucht, welche als Verbrechen oder Vergehen
strafbar ist, und wird der Gewerbtreibende deshalb zu einer Verbrechens= oder
Vergehensstrafe verurtheilt, so ist die zuständige Gewerbspolizeibehörde innerhalb
dreier Monate nach eingetretener Rechtskraft des Strafurtheiles berechtigt, dem