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Art. 18.
Statt der in den §& 17 und 18 des Gesetzes vom 16. November 1867, die Er-
hebung einer Abgabe von Salz betreffend, erwähnten Gesetzesbestimmungen sind bezüglich
der Behandlung der Theilnehmer, Begünstiger und Hehler, der subsidiären Haftung dritter
Personen, der Umwandlung von Geld= in Freiheitsstrafen, der Verjährung der Defrauda-
tionen und der sonstigen strafrechtlichen Behandlung letzterer, dann hinsichtlich der Anerbie-
tung von Geschenken an die mit Kontrolirung der Salzabgabe betrauten Beamten und
deren Angehörige sowie in Bezug auf Widersetzlichkeit gegen erstere die entsprechenden Be-
stimmungen des Vereinszollgesetzes vom 26. September 1869 und, soweit hierin besondere
Vorschriften nicht enthalten sind, des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Anwen-
dung zu bringen.
Nach der Bestimmung in § 157 des Vereinszollgesetzes vom 26. September 1869
ist auch in Bezug auf im Inlande gefundenes Salz entsprechend zu verfahren.
Art. 19.
Die in Art. 18 Abs. 1 als anwendbar bezeichneten Gesetzesbestimmungen sind auch
maßgebend bezüglich der für die Erhebung und Kontrole der Rübenzuckersteuer und der
Uebergangsabgaben geltenden Vorschriften.
Insbesondere treten, insoweit in § 8 der Verordnung vom 16. Dezember 1841, den
Vollzug der Art. 2 und 3 des Vertrages über die Fortdauer des Zoll= und Handelsver-
trages vom 8. Mai 1841 betreffend, auf die strafrechtlichen Vorschriften des Zollstrafgesetzes
vom 17. November 1837 verwiesen wird, die entsprechenden Vorschriften des Vereinszoll=
gesetzes an Stelle der ersteren.
Art. 20.
Die Art. 35 Abs. 3, 43 Abs. 2 im Eingange, 49, 51 Abs. 2, 54, 55 Mbf. 3,
56—60, 61 Abs. 2, 63, 64, 65 Abs. 1, 67, 73 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Abs. 2,
86, 87 im Eingange, 89—92, 94 und 95 des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über den
Malzaufschlag erhalten die nachstehende Fassung, und zwar:
1) Art. 35 Abs. 3:
„Zuwiderhandlungen werden nach § 369 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches für
das Deutsche Reich bestraft.“