Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Art. 60: 
„Macht sich ein Pächter oder selbständiger Geschäftsführer, welcher bereits 
zweimal auf Grund der Art. 66—78 verurtheilt worden war, ehe seit seiner 
letzten Verurtheilung drei Jahre verflossen sind, neuerdings einer Zuwiderhand- 
lung gegen einen jener Artikel schuldig, und hat das Gericht im letzten Straf- 
urtheile die in Art. 58 bezeichneten Maßregeln für zulässig erklärt, so kann 
das Oberaufschlagamt verfügen, daß der Bestrafte in keinem aufschlagpflichtigen 
Geschäfte und in keiner zum Malzbrechen verwendeten Mühle als Pächter oder 
selbständiger Geschäftsführer mehr zugelassen werden darf. 
In Folge dieser Verfügung ist der Betriebsberechtigte verpflichtet, den 
Pächter oder Geschäftsführer innerhalb einer von dem Oberaufschlagamte vor- 
gesteckten Frist von mindestens drei Monaten aus dem Geschäfte zu entfernen. 
Hiebei bleiben dem Betriebsberechtigten alle Entschädigungsansprüche gegen den 
Pächter oder Geschäftsführer vorbehalten; dieser kann aber keine solchen wegen 
Auflösung des Pacht= oder Dienstvertrages geltend machen. 
Kommt der Betriebsberechtigte der nach Abs. 2 bestehenden Verpflichtung 
nicht nach, so ist er mit einer Geldstrafe von achtzehn bis einhundertachtzig Mark 
zu bestrafen und demselben durch das Oberaufschlagamt die Befugniß, auf 
seiner Mühle Malz zu brechen oder mittels einer Quetschmaschine Grünmalz zu 
bearbeiten, auf so lange zu entziehen, als er seiner Verpflichtung nicht nachkommt." 
Art. 61 Abs. 2: 
„Läßt der Betriebsberechtigte diese Person trotz der erwähnten Mittheilung 
eintreten, oder kommt er, falls sie schon früher eingetreten war, der Aufforderung, 
sie zu entfernen, innerhalb der gegebenen Frist nicht nach, so findet Art. 60 
Abs. 3 auf ihn Anwendung. Bezüglich der Auflösung des Vertrages und der 
Entschädigung sind die Bestimmungen des Art. 60 Abs. 2 maßgebend."“ 
Art. 63: 
„Wenn durch eine und dieselbe Handlung das gegenwärtige Gesetz in 
mehrfacher Richtung verletzt wird, so kommt, vorbehaltlich der Bestimmung des 
Art. 87 Ziff. 2, nur diejenige Strafbestimmung zur Anwendung, welche die 
schwerste Strafe zuläßt.
	        
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