Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Wird das gegenwärtige Gesetz durch mehrere selbständige strafbare Hand- 
lungen mehrfach verletzt, so sind die verschiedenen verwirkten Strafen neben 
einander auszusprechen. 
Jedoch dürfen die Geldstrafen zusammen den Betrag von eintausend acht- 
hundert Mark nicht übersteigen. 
Hat eine und dieselbe Person gleichzeitig Strafen nach gegenwärtigem 
Gesetze und nach anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese Strafen neben einander 
auszusprechen. 
Die in den Art. 58—60 bestimmten Maßregeln können in den vom 
Gesetze vorgesehenen Fällen verhängt werden, gleichviel nach welchen Bestimmungen 
bei einem Zusammentreffen strafbarer Handlungen die Strafe zugemessen wird." 
Art. 64: 
„Die Strafverfolgung einer nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbaren 
Handlung sowie die Vollstreckung einer nach demselben rechtskräftig erkannten 
Strafe verjährt in drei Jahren. 
Im Uebrigen finden bezüglich der Verjährung die §§# 67 Abs. 4, 68, 69, 
70 Abs. 2 und 72 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich Anwendung.“ 
Art. 65 Abs. 1: 
„Bezüglich der Umwandlung der Geldstrafen finden die Bestimmungen 
des Strafgesetzbuches für das Deutsche Neich Anwendung. 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe 
kann, auch wenn es sich nur um die Umwandlung Einer Geldstrafe handelt, 
bis auf drei Monate erstreckt werden, darf jedoch diese Dauer auch dann nicht 
überschreiten, wenn mehrere neben einander ausgesprochene Geldstrafen in Frei- 
heitsstrafen umzuwandeln sind.“ 
Art. 67: 
„Wer eine Mühle oder Quetschmaschine ungeachtet der gemäß Art. 58 
erfolgten Entziehung seiner Befugniß hiezu während der Zeit der Sistirung 
benützt oder Andere benützen lätzt, verfällt in eine Geldstrafe von dreihundert- 
sechzig bis neunhundert Mark.
	        
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