½ 48.
17)
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Die Maßregeln des Art. 58 können in einem solchen Falle wiederholt
verhängt werden.“ "v
Art. 73 Abs. 1 Ziff. 1:
„1) der Besitzer einer öffentlichen Malzmühle, wenn er bei derselben
Cylinderwalzen ohne gleichzeitige Anbringung des Messungsapparates einlegt;
der Besitzer einer öffentlichen Mühle, wenn er in den Mühlräumen gebrochenes
oder ungebrochenes Malz auf eigene Rechnung aufbewahrt oder Malz auf Vorrath
hält, ohne dem Aufschlageinnehmer die in Art. 32 Abs. 5 vorgeschriebene Anzeige
gemacht zu haben; der Besitzer einer Malzmühle, der Brennerei= oder Sud-
werksbesitzer, wenn er die in Art. 33 vorgeschriebene Abmessung unterläßt oder
die Bestätigung des Abmessungsbefundes wissentlich unrichtig vollzieht;"“
Ziff. 3:
„3) der Besitzer einer mit dem Messungsapparate versehenen Malzmühle oder
einer mit dem Kontrolapparate versehenen Futterschrot= oder Hausmühle, wenn er
einseitig an der Konstruktion der Mühle oder an den Sicherungsvorrichtungen
eine Aenderung vornimmt, den Verschluß öffnet oder beseitigt, wenn er schuldhaft
den Apparat beschädigt oder in seiner regelmäßigen Thätigkeit stört; ferner
der Besitzer einer mit dem Messungsapparate versehenen Malzmühle, wenn er
wissentlich eine Mühle benützt, deren Apparat das Maß des zum Brechen ge-
brachten Malzes unrichtig anzeigt;“
Abs. 2:
„In den Fällen der Ziff. 3 und 4 kann schon mit der ersten Bestrafung
der in Art. 58 erwähnte Ausspruch verbunden werden."
18) Art. 86:;
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—
„Zur Kontrole und Sicherung des Lokalmalzaufschlages können ortspoli-
zeiliche Vorschriften erlassen werden. Zuwiderhandlungen gegen dieselben unter-
liegen einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark.“
Art. 87 im Eingange:
„Auf die in den Art. 84 und 85 vorgesehenen strafbaren Handlungen
finden die Art. 49—65 mit nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung.“
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