Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

½ 48. 
17) 
797 
Die Maßregeln des Art. 58 können in einem solchen Falle wiederholt 
verhängt werden.“ "v 
Art. 73 Abs. 1 Ziff. 1: 
„1) der Besitzer einer öffentlichen Malzmühle, wenn er bei derselben 
Cylinderwalzen ohne gleichzeitige Anbringung des Messungsapparates einlegt; 
der Besitzer einer öffentlichen Mühle, wenn er in den Mühlräumen gebrochenes 
oder ungebrochenes Malz auf eigene Rechnung aufbewahrt oder Malz auf Vorrath 
hält, ohne dem Aufschlageinnehmer die in Art. 32 Abs. 5 vorgeschriebene Anzeige 
gemacht zu haben; der Besitzer einer Malzmühle, der Brennerei= oder Sud- 
werksbesitzer, wenn er die in Art. 33 vorgeschriebene Abmessung unterläßt oder 
die Bestätigung des Abmessungsbefundes wissentlich unrichtig vollzieht;"“ 
Ziff. 3: 
„3) der Besitzer einer mit dem Messungsapparate versehenen Malzmühle oder 
einer mit dem Kontrolapparate versehenen Futterschrot= oder Hausmühle, wenn er 
einseitig an der Konstruktion der Mühle oder an den Sicherungsvorrichtungen 
eine Aenderung vornimmt, den Verschluß öffnet oder beseitigt, wenn er schuldhaft 
den Apparat beschädigt oder in seiner regelmäßigen Thätigkeit stört; ferner 
der Besitzer einer mit dem Messungsapparate versehenen Malzmühle, wenn er 
wissentlich eine Mühle benützt, deren Apparat das Maß des zum Brechen ge- 
brachten Malzes unrichtig anzeigt;“ 
Abs. 2: 
„In den Fällen der Ziff. 3 und 4 kann schon mit der ersten Bestrafung 
der in Art. 58 erwähnte Ausspruch verbunden werden." 
18) Art. 86:; 
19 
— 
„Zur Kontrole und Sicherung des Lokalmalzaufschlages können ortspoli- 
zeiliche Vorschriften erlassen werden. Zuwiderhandlungen gegen dieselben unter- 
liegen einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark.“ 
Art. 87 im Eingange: 
„Auf die in den Art. 84 und 85 vorgesehenen strafbaren Handlungen 
finden die Art. 49—65 mit nachfolgenden näheren Bestimmungen Anwendung.“ 
122
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.