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die Bestrafung der Uebertretung der zum Schutze dieses Gefälles bestehenden
Vorschriften finden die Bestimmungen der Art. 1—81, dann 89—941 des gegen-
wärtigen Gesetzes, soweit in den folgenden Artikeln nicht ein Anderes bestimmt
ist, auch auf die Pfalz Anwendung.“
25) Art. ß5:
„An Stelle der Art. 24 und 27 Abs. 6 des gegenwärtigen Gesetzes treten
nachstehende Bestimmungen."“
Art. 21.
Art. 98 (früher 101) des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über den Malzaufschlag ist
aufgehoben. Art. 99 (früher 103) wird mit der Ziffer 98 bezeichnet.
Hinter der Ueberschrift „Schlußbestimmungen“ und vor dem Art. 100 (früher 104)
wird folgender neue Art. 99 eingeschaltet:
„In den Art. 11, 21, 22, 72, 77 und 80 Ziff. 7 des gegenwärtigen Gesetzes
ist unter „Inland“ das bayerische Staatsgebiet und unter „Ausland“ jeder nicht
bayerische Gebietstheil zu verstehen."“
Art. 22.
Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, den Text des Gesetzes vom
16. Mai 1868 über den Malzaufschlag, wie er sich in Folge der hiezu ergangenen ab-
ändernden Bestimmungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
III. Abschnitt.
Von dem Vollzuge der Strafen und den JFolgen der Verurtheilung.
Art. 23.
Die in Bayern zu vollstreckenden Gefängnißstrafen werden, wenn der Verurtheilte
mehr als drei Monate im Gefängnisse zu verbleiben hat, in besonders hiezu eingerichteten
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