Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 48. 803 
2) Art. 53: 
„Die wegen Forstfrevels in einem Urtheile oder Strafbefehle ausgesprochene 
Geldstrafe wird in Haftstrafe umgewandelt, wenn durch ein Zeugniß des Er- 
hebungsbeamten festgestellt ist, daß sie weder von dem Verurtheilten noch von 
den als civilverantwortlich erklärten Personen beigetrieben werden kann. 
Die Umwandlung findet ohne weiteren Urtheilsspruch nach folgendem 
Maßstabe statt: 
1) an die Stelle von Geldstrafen bis zu zwei Mark tritt ein Tag Haft; 
2) bei höheren Geldstrafen tritt 
a) an die Stelle der ersten zwanzig Mark ein Tag Haft für je 
zwei Mark; 
b) an die Stelle des weiteren Betrages ein Tag Haft für je vier Mark. 
Die in den Fällen der Ziff. 2 sich ergebenden Bruchtheile eines Tages 
bleiben außer Ansatz. 
Die Haft, welche an die Stelle der wegen eines oder wegen mehrerer 
Frevel ausgesprochenen Geldstrafen tritt, darf nicht über einen Monat dauern. 
Hiebei kommt die bei einer Mehrheit von Freveln in Verbindung mit 
einer Geldstrafe ausgesprochene Haftstrafe nicht in Berechnung.“ 
3) Art. 54: 
„Die wegen Forstpolizeiübertretungen erkannten Geldstrafen, welche nicht 
beigetrieben werden können, sind nach Maßgabe des § 29 des Strafgesetzbuches 
für das Deutsche Reich in Haft umzuwandeln, wobei auch eine weniger als eine 
Mark betragende Geldstrafe einer eintägigen Haft gleich zu achten ist. 
Die an die Stelle von Geldstrafen tretende Haft darf in keinem Falle 
die Dauer von drei Monaten übersteigen." 
2) Zu den Bestimmungen über Zuständigkeit und Verfahren. 
Art. 36. 
Die Art. 114, 115, 119 Abs. 1, 125, 127 erhalten nachstehende Fassung: 
1) Art. 114: 
„Ueber sämmtliche Forstrügesachen (Art. 49a) verhandeln und entscheiden 
die Amtsgerichte ohne Zuziehung von Schöffen.“
	        
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