Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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meister oder ein von demselben abgeordneter Oberförster oder Forstamtsassistent 
bei.“ 
Abs. 4: 
„Wird die zeugschaftliche Vernehmung einer der in Art. 113 genannten 
Personen in derselben Sitzung bezüglich mehrerer getrennt zu verhandelnder 
Straffälle erforderlich, so genügt eine einmalige Beeidigung des Zeugen, welcher 
in den nachfolgenden Fällen nur an den geleisteten Eid zu erinnern ist.“ 
5) Art. 146: 
„Die Vorladung der Angeklagten sowie der civilverantwortlichen Personen 
und der Zeugen geschieht auf Grund eines von dem Gerichtsschreiber für jede 
Gemeinde besonders anzufertigenden Verzeichnisses. 
Das Verzeichniß muß enthalten: 
1) Namen, Stand, Wohn= oder Aufenthaltsort des Vorzuladenden; 
2) eine kurze Bezeichnung der Forstrügesache; 
3) die beantragte Strafe und Entschädigung; 
4) Tag und Stunde der Verhandlung; 
5) den Hinweis darauf, daß gegen den Angeklagten (die civilverantwortliche 
Person) auch dann, wenn weder sie noch Bevollmächtigte derselben er- 
scheinen, zur Hauptverhandlung geschritten würde; 
6) eine besondere Spalte zum Eintrage der Person, an welche, sowie der 
Zeit und des Ortes, wann und wo die Vorladung geschah; 
7) eine besondere Spalte zum Eintrage etwaiger Bemerkungen." 
6) Art. 147 Abs. 1: 
„Das in Art. 146 erwähnte Verzeichniß ist dem mit der Zustellung Be- 
auftragten wenigstens acht Tage vor der Sitzung zu übergeben, soferne nicht 
der Gerichtsschreiber die Post um Zustellung der Ladung ersucht. 
Die Zustellung hat wenigstens drei Tage vor der Sitzung durch Ueber- 
gabe einer beglaubigten Abschrift der den Vorzuladenden betreffenden Stelle des 
Verzeichnisses zu geschehen. 
Das Verzeichniß mit der Beurkundung der rechtzeitig geschehenen Vorladung 
ist dem Gerichtsschreiber zurückzugeben.“
	        
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