Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Abs. 2: 
* „Hat der Frevler seinen Wohnort nicht in dem Bezirke desjenigen Amts- 
gerichts, bei welchem er bestraft wurde, so ist eine Abschrift des rechtskräftigen 
Strafurtheils oder Strafbefehls an das Amtsgericht des Wohnorts zur Ergän- 
zung des erwähnten Verzeichnisses zu übersenden." 
11) Art. 158 Abs. 1; 
„Die zur Hauptverhandlung verwiesenen Forstrügesachen sollen, wenn mög- 
lich, sogleich in der erstmaligen Sitzung abgeurtheilt werden." 
12) Art. 162: 6 
„Wenn der Angeklagte oder die civilverantwortliche Person ungeachtet der 
geschehenen Vorladung weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten 
(Art. 150) erschienen sind, so findet die Hauptverhandlung ungeachtet ihres 
Ausbleibens statt. 
Das Gericht ist befugt, das persönliche Erscheinen des Angeklagten, nicht 
aber das der civilverantwortlichen Person, anzuordnen und dasselbe durch einen 
Vorführungsbefehl oder Haftbefehl zu erzwingen. 
Das Verfahren gegen abwesende Angeklagte richtet sich nach den S§ 318 
bis 326 der Reichs-Strafprozeßordnung."“ 
13) Art. 163: 
„Im Falle des Art. 162 Abs. 1 kann der Verurtheilte gegen das Ur- 
theil binnen einer Woche nach der Zustellung Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand unter gleichen Voraussetzungen wie gegen Versäumung einer Frist 
(6 44 flg. der Reichs-Strafprozeßordnung) nachsuchen.“ 
Art. 39. 
Nach Art. 163 ist folgender Art. 163 a einzuschalten: 
Art. 163 a. 
„Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zu Proto- 
koll des Gerichtsschreibers angebracht oder schriftlich eingereicht werden. 
Die Anordnung, welche der Amtsrichter bezüglich des Aufschubs der Voll- 
streckung (§ 47 der Reichs-Strafprozeßordnung) trifft, sowie dessen Entscheidung
	        
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