Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Untersuchungsrichter, den ungehorsamen Zeugen an Geld bis zu dreihundert 
Mark und für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, mit 
Haft bis zu sechs Wochen zu bestrafen. 
Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal er- 
kannt werden."“ 
Art. 80. 
Art. 111 der Militärstrafgerichtsordnung erhält folgende Fassung: 
„Zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Civilpersonen wegen unge- 
bührlichen Benehmens ist der Militär-Untersuchungsrichter nur im Felde zuständig. 
Er hat die Befugniß, solche Personen dem Amtsrichter des Ortes vor- 
führen zu lassen. 
Die zulässigen Ordnungsstrafen sind Geldstrafen bis zu einhundert Mark 
oder Haft bis zu drei Tagen. 
Gegen Militärpersonen ist nach Maßgabe der Disceiplinarvorschriften zu 
verfahren.“ 
Art. 81. 
Nach Art. 111 der Militärstrafgerichtsordnung wird nachstehender Art. 111 ein- 
geschaltet: 
„Verweigert ein Zeuge ohne gesetzlichen Grund das Zeugniß oder die 
Eidesleistung, so ist derselbe in die durch die Weigerung verursachten Kosten 
sowie zu einer Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und für den Fall, daß 
diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen 
zu verurtheilen. 
Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, 
jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in der Instanz, auch 
nicht über die Zeit von sechs Monaten und bei Uebertretungen nicht über die 
Zeit von sechs Wochen hinaus. 
Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem 
anderen Verfahren, welches dieselbe That zum Gegenstande hat, nicht wieder- 
holt werden. "6
	        
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