Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

826 
Verweigert der Beschuldigte die unterschriftliche Bestätigung der mündlichen Eröffnung 
zu Protokoll oder im Falle der Zustellung die schriftliche Bestätigung des Empfanges, so 
gilt der Strafbescheid als nicht erlassen. 
Bei Eröffnung des Strafbescheides ist der Beschuldigte auf die Erhöhung der Strafe 
aufmerksam zu machen, welche er im Falle der Wiederholung der Zuwiderhandlung zu 
erwarten hat. 
Eine Beschwerde gegen den Strafbescheid an die höhere Verwaltungsbehörde findet 
nicht statt. 
Art. 90. 
Ein Strafbescheid, gegen welchen nicht rechtzeitig auf gerichtliche Entscheidung ange- 
tragen wird, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urtheils. 
Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche 
Entscheidung von demselben vor dem Beginne der Hauptverhandlung zurückgenommen wird. 
Solange ein Strafbescheid noch nicht erlassen ist, kann die Zollbehörde in allen Fillen 
sich der Entscheidung enthalten und die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens veranlassen 
Art. 91. 
Der Beschuldigte, welcher sich bei dem ergangenen Strafbescheide beruhigt, hat auch 
die Kosten des Verfahrens im Verwaltungswege zu tragen. 
Ebenso fallen dem Beschuldigten, welcher zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, 
die baaren Auslagen zur Last, welche durch das Verfahren im Verwaltungswege ent- 
standen sind. 
Im Falle der Zurücknahme des Antrages auf gerichtliche Entscheidung treffen den 
Beschuldigten auch die bis dahin entstandenen Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 
Die Kosten der besonderen Vertretung der Zollbehörde vor Gericht können dem Be- 
schuldigten niemals überbürdet werden. 
Art. 92. 
Die Veräußerung der eingezogenen Gegenständs wird, ohne Unterschied ob die Ent- 
scheidung im gerichtlichen oder im Verwaltungswege erfolgt ist, durch die Zollbehörde bewirkt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.