Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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durch Aufsicht und Anstalten den Uebertretungen der Strafgesetze möglichst zuvorzukommen 
und dieselben in ihrem Laufe zu unterdrücken. 
Die bezeichneten Beamten sind berechtigt, bei allen strafbaren Handlungen denjenigen, 
welcher auf frischer That betreten wird, vorläufig festzunehmen, wenn die Festnahme noth- 
wendig ist, um die Fortsetzung der strafbaren Handlung zu verhindern. 
Der Festgenommene ist unverzüglich, soferne er nicht wegen Wegfalls der Ursache 
der Festnahme sofort wieder in Freiheit gesetzt wird, dem Amtsrichter des Bezirkes, in 
welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzuführen. 
Dieser hat, soferne nicht ein anderer die Festnahme rechtfertigender Grund vorhanden 
ist, die Freilassung anzuordnen, sobald eine Fortsetzung der strafbaren Handlung nach den 
Umständen mit Grund nicht mehr zu besorgen ist. 
Die Festnahme zu dem Zwecke, um die Fortsetzung einer strafbaren Handlung zu 
verhindern, darf in keinem Falle über vierundzwanzig Stunden fortgesetzt werden. 
VI. Abschnitt. 
Disziplinarstrafbestimmungen. 
Art. 103. 
Beamte, welche glaubhafte Kenntniß von der bevorstehenden Ausführung eines Ver- 
brechens oder Vergehens oder einer strafbaren Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen Vor- 
schriften über Erhebung und Sicherung öffentlicher Abgaben oder Gefälle erlangt haben 
und vermöge ihres Amtes oder öffentlichen Dienstes die Begehung der Handlung zu ver- 
hindern verpflichtet sind, sollen, wenn sie diese Verhinderung vorsätzlich unterlassen und die 
betreffende strafbare Handlung ausgeführt oder ein strafbarer Versuch derselben begangen 
worden ist, mit Geld bis zu neunhundert Mark disziplinär bestraft werden, soferne nicht 
nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eine anderweitige Strafe Platz greift. 
Art. 104. 
Beamte, welchen die Verübung eines Verbrechens oder eines Vergehens oder einer
	        
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