Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

M 48. 831 
strafbaren Zuwiderhandlung gegen die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Erhebung und 
Sicherung öffentlicher Abgaben oder Gefälle bekannt geworden ist, sollen, wenn sie zur 
Anzeige dieser strafbaren Handlungen vermöge ihres Amtes verpflichtet sind und diese Anzeige 
vorsätzlich unterlassen, bei unterlassener Anzeige eines Verbrechens mit Geld bis zu sechs- 
hundert Mark und in den übrigen Fällen bis zu dreihundert Mark disziplinär bestraft 
werden, soweit nicht anderweitige Strafbestimmungen hiefür bestehen. 
Art. 105. 
Ein Beamter, welcher vorsätzlich seiner Dienstpflicht zuwiderhandelt, um dadurch einem 
Anderen Schaden zuzufügen oder sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu 
verschaffen, wird, wenn die Handlung unter keine andere Strafbestimmung fällt, disziplinär 
mit Geld bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Art. 106. 
Jeder Beamte ist verpflichtet, über die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen 
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinen Vor- 
gesetzten vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu beobachten. Diese Verpflichtung dauert fort, 
auch nachdem das Dienstverhältniß aufgelöst ist. 
Zuwiderhandlungen werden, soferne nicht eine anderweitige Strafe verwirkt ist, dis- 
ziplinär mit Geld bis zu sechshundert Mark bestraft. 
Art. 107. 
Notare oder Gerichtsvollzieher, welche bei den ihnen in ihrer dienstlichen Eigenschaft 
anvertrauten Angelegenheiten wissentlich zum Nachtheil ihrer Auftraggeber handeln, werden 
mit Geld bis zu fünfzehnhundert Mark disziplinär bestraft. 
Art. 108. 
In den Fällen des Art. 103 bis 107 kann zugleich auf disziplinäre Entziehung des 
Amtes erkannt werden. 
Art. 109. 
Wenn ein Beamter bei Ausübung seines Dienstes oder unter Mißbrauch seines Dienst- 
verhältnisses eine strafbare, jedoch nicht in dem 28. Abschnitte des Strafgesetzbuches für 
126“
	        
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