Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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das Deutsche Reich behandelte That verübt hat und deßhalb zu einer Gefängnißstrafe von 
mehr als einem Jahre verurtheilt wird, so kann gegen denselben, soferne er nicht ohnehin 
zufolge der allgemeinen Strafbestimmungen der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
verlustig wird, disziplinär auf Entziehung seines Amtes erkannt werden. 
Art. 110. 
Ein Beamter, welcher wegen Fahrlässigkeit, Unfleiß, Leichtsinn oder Unsittlichkeit be- 
reits dreimalige Disziplinarbestrafung (§& 10— 15 der IX. Verfassungsbeilage) erlitten 
hat, soll, wenn er sich neuerdings einer Pflichtverletzung solcher Art schuldig macht, dis- 
ziplinär mit Geld bis zu sechshundert Mark bestraft und zugleich seines Amtes verlustig 
erklärt werden. 
Art. 111. 
Wenn ein Beamter während eines Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen oder 
wenn wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, welches den Verlust des Amtes 
zur Folge haben kann, die Eröffnung des Hauptverfahrens, im militärgerichtlichen Verfahren 
die Verweisung zur Hauptverhandlung, gegen ihn beschlossen wurde, so unterliegt er ersteren 
Falles für die Dauer der Untersuchungshaft, letzteren Falles für die Dauer des Straf- 
verfahrens kraft des Gesetzes der Suspension vom Amte. 
Wenn ein Beamter wegen Verbrechens oder Vergehens zu einer anderen Freiheitsstrafe 
als Haft oder Arrest verurtheilt, jedoch nicht zugleich seines Amtes verlustig wird, so trifft 
ihn für die Dauer des Strafvollzuges die Suspension vom Amte. 
Während der Suspension des Beamten wird vom Ablaufe des Monats an, in 
welchem dieselbe eintritt, dessen Dienstesgehalt innebehalten. 
Bei Beamten, deren Gehalt sich nicht in Standes= und Dienstesgehalt ausscheidet, tritt 
an Stelle des letzteren ein ihm gleichkommender, nach S# 7 der IX. Beilage zur Berfassungs= 
urkunde zu berechnender Theil des Gesammtgehaltes, bei Beamten, auf welche die IX. Ver- 
fassungsbeilage nicht Anwendung findet, ein Dritttheil des Gehaltes. 
Wird der Beamte im Falle des Abs. 1 außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, 
so ist der innebehaltene Gehaltstheil nachzuzahlen.
	        
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