Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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4) Art. 129 Abs. 4: 
2) 
3) 
4) 
* 
„Andern Falls beschließt das Landgericht entweder: 
1) daß das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig 
einzustellen sei, oder 
2) daß eine Ordnungsstrafe auszusprechen sei, oder 
3) die Eröffnung des Hauptverfahrens.“ 
Art. 131 Abs. 1 im Eingange: 
„Hat das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen,“ 
Art. 131 Abs. 4: 
„Die Befugniß des Angeklagten, die Ladung von Zeugen zu beantragen oder 
zu bewirken, bemißt sich nach §. 218 bis 223 der Reichs-Strafprozeßordnung.“ 
Art. 132 Abs. 5 und 6: 
„Bei dem Ausbleiben des Angeklagten kann zur Hauptverhandlung geschritten 
werden. Hat derselbe eine schriftliche Erklärung eingesendet, so ist diese zu verlesen. 
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so ist 
derselbe befugt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger 
vertreten zu lassen.“ 
Art. 135: 
„Hat die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten oder eines bevoll- 
mächtigten Vertreters stattgefunden, so kann der erstere gegen das Urtheil binnen 
einer Woche nach der Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
unter gleichen Voraussetzungen, wie gegen Versäumung einer Frist (§6. 44—47 
der Reichs-Strafprozeßordnung) beanspruchen." 
Art. 136 Abs. 2: 
„Art. 135 findet auch für das Verfahren im zweiten Rechtszuge Anwendung.“ 
Art. 138: 
„Gegen die von den Oberlandesgerichten in Disziplinarsachen erlassenen Urtheile 
steht sowohl dem Verurtheilten, als dem Staatsanwalt die Revision an das 
oberste Landesgericht nach Maßgabe der Bestimmungen der Reichs-Strafprozeß- 
ordnung über die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile 
der Landgerichte zu.
	        
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