ceseh-und Veradunzsn-ct
für das
Königreich Bayern.
I 50.
München, den 26. August 1879.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 23. August 1879, die Redaction des Gesetzes Über den Malzaufschlag betr.
Bekanntmachung, die Redaction des Gesetzes über den Malzaufschlag betreffend.
Staatsministerium der Tinanzen.
Auf Grund des §F. 22 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung
vom 18. August 1879 wird der Text des Gesetzes über den Malzaufschlag vom
16. Mai 1868, wie er sich in Folge der hiezu bis 1. October 1879 im Gesetzwege er-
gangenen abändernden Bestimmungen ergibt, nachfolgend bekannt gemacht.
Dabei wird bemerkt, daß gemäß §. 2 Abs. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom
9. Juni 1874, die Verwaltung der Malzaufschlags= und Stempelgefälle betreffend, die
General-Zolladministration an Stelle der Kreisregierungen, Kammern der Finanzen,
(Art. 10 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 44 und 45 der Anlage) und die
Hauptzollämter als Oberaufschlagämter (Art. 20 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 46
Abs. 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und 2, Art. 53, Art. 58 Abs. 2 und Art. 60
Abs. 1, 2 und 3 der Anlage) zu fungiren haben.
München, den 23. August 1879.
v. Riedel.
Der General-Secretär:
Ministerialrath Luber.
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