Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Geset über den Malzaufschlag. 
Abtheilung I. 
Regulirung und Erhebung des Aerarialmalzaufschlages. 
Gegenstand der Steuer. 
Artikel 1. 
Vom Malze wird eine besondere Steuer, der Malzausschlag, erhoben. 
Artikel 2. 
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. 
Artikel 3. 
Steuerbar wird das Malz, sobald es für den Zweck der Erzeugung von Bier, Brannt- 
wein und anderen Spirituosen, von Essig oder Hefe (Germ) zum Brechen zur Möühle, — 
das Getreide, sobald es zum Zwecke der Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen, 
von Essig oder Hefe zur Bearbeitung als Grünmalz an den Betriebsort gelangt. 
Artikel 4. 
Ausgewachsenes Getreide ist im Falle der Verwendung im aufschlagpflihtigen Be- 
triebe aufschlagfrei. 
Artikel 5. 
Die Verwendung von ungemälztem Getreide für sich oder im Gemische mit Malz 
(Mischling) zur Fabrication von Branntwein, Essig und Hefe ist zulässig, unterliegt aber 
den bestehenden Controlvorschriften. 
Zur Mühle gebracht, ist solches Gemisch nach seinem ganzen Maßgehalte als auf- 
schlagpflichtiges Malz zu behandeln, und finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes vom 
Malze auch auf dieses Gemisch Anwendung. 
Artikel 6. 
Soll Malz zu anderen als den im Art. 3 bezeichneten Zwecken gebrochen, oder
	        
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