Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

Nachlaß. 
Artikel 10. 
Nachlaß am Malzaufschlage oder Rückvergütung desselben ist vorbehaltlich des Art. 11 
auf Ansuchen der Betheiligten nur dann zu gewähren, wenn und insoweit bereits polettirte 
Malz, oder polettirtes Getreide, oder daraus bereitetes Grünmalz, oder die daraus erzeugten 
Fabricate bei dem Transporte zu und von der Mühle oder zu den Betriebslocalitäten, in 
der Mühle, während des Siedens oder Brennens, bei dem Transporte vom Subhause zu 
den Lagerkellern oder in den Kellern erweislich durch Zufall in der Art beschädigt worden 
sind, daß eine Verwerthung oder lohnende Verwendung nicht möglich erscheint. 
Die Art und das Maß der Beschädigung ist auf vorausgegangene Anzeige des Be- 
theiligten von der Ortspolizeibehörde, nach Umständen unter Einvernehmen von Sachver- 
ständigen, jedenfalls unter Zuziehung des betreffenden Aufschlageinnehmers festzustellen. 
Die Bescheidung der Nachlaßgesuche steht in erster Instanz den Kreisregierungen, 
Kammern der Finanzen, in zweiter Instanz dem Staatsministerium der Finanzen zu. 
Rückvergütung. 
Artikel 11. 
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Gebinden in das Ausland ausgeführt, so hat 
der Ausführende für jede Sendung, welche mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch auf 
Rückvergütung des Malzaufschlages. 
Der k. Staatsregierung bleibt es überlassen, durch besondere Verordnung die Höhe 
des Rückvergütungssatzes und die desfalls nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu bestimmen. 
Bearbeitung des Malzes auf Mühlen und Quetschmaschinen. 
Artikel 12. 
Malz darf nur auf öffentlichen, nicht transportablen Mühlen und auf bewilligten 
Particularmalzmühlen gebrochen, Grünmalz nur auf zugelassenen Quetschmaschinen bearbeitt 
werden. 
Declaration und Polettenerholung. 
Artikel 13. 
Wer Malz brechen oder Grünmalz bereiten will, muß dies jedesmal, bevor das Malz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.