Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

.K 50. 847 
zur Mühle oder das Getreide zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort gebracht wird, bei 
dem Aufschlageinnehmer seines Bezirkes anzeigen und eine Polette erholen. 
Die Anzeige muß enthalten: 
a) die zur Verarbeitung bestimmte Menge des Malzes oder Getreides; 
b) die Art der beabsichtigten Verwendung; 
c) die Mühle oder Quetschmaschine, auf welcher die Bearbeitung erfolgen, und 
d) den Tag, an welchem dieß geschehen soll. 
Die Ausstellung einer Aufschlagspolette über eine Quantität Malz eines und desselben 
Eigenthümers mit der Bestimmung für mehrere an einer und derselben Braustätte zu be- 
reitende Biersude ist dann zulässig, wenn das Malz auf einmal zur Mühle gebracht, an 
einem und demselben Tage (Art. 20) gebrochen und ebenso von der Mühle wieder hin- 
weggebracht werden kann. 
Wenn die Braustätte nicht an dem Orte des Wohnsitzes des Aufschlageinnehmers sich 
befindet, so ist eine gleichzeitige Ausstellung mehrerer Poletten zulässig, jedoch darf sich die- 
selbe unter Einhaltung der im Abs. 3 dieses Artikels gegebenen Vorschriften nicht über 
mehr als das im Laufe der nächsten acht Tage zu verbrauchende Malzquantum erstrecken. 
Artikel 14. 
Die Polette hat nebst dem Datum der Ausstellung den Eigenthümer, den Betrag und 
die Art der Verwendung der Frucht, die Mühle oder Quetschmaschine, den Tag der Be- 
arbeitung daselbst zu bezeichnen und muß mit der Unterschrift des Aufschlageinnehmers ver- 
sehen sein. 
Einseitige Aenderungen der Polette sind untersagt. Nur der Aufschlageinnehmer ist 
befugt, solche Aenderungen nach Anzeige des Aufschlagpflichtigen vorzunehmen, hat sie aber 
auf der Rückseite der ertheilten Ausfertigung vorzumerken. 
Artikel 15. 
Die Polette ist nur für den Tag, für die Mühle oder Quetschmaschine, für das 
Fruchtmaß und die Art der Verwendung giltig, worauf sie ursprünglich oder nach amtlich 
vollzogener Aenderung lautet. 
Die Polette muß dem Müller oder Malzbrecher und, falls die Benützung der
	        
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