Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

9. 65 
Art. 6. 
Beschlüsse und Urkunden derjenigen Verwaltungsbehörden, welchen das Vollstreckungs- 
recht zusteht, oder welchen das Gesetz die Befugniß zur Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden 
einräumt, sind, wenn es sich um eine Geldleistung handelt und eines der zum Vollzuge 
von Urtheilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegebenen Vollstreckungsmittel angewendet 
werden soll, von ihnen mit der Vollstreckungsklausel: 
„Vorstehende Urkunde (Ausfertigung) wird hiemit für vollstreckbar erklärt“ 
zu versehen und werden dadurch im ganzen Königreiche vollstreckbar. 
Die Vollstreckungsklausel darf erst beigefügt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetz= 
ungen der Vollstreckung gegeben sind. 
Ob die Vollstreckungsklausel der Urschrift oder einer Ausfertigung beizufügen ist, wird 
durch Verordnung bestimmt. 
Art. 7. 
Bei den auf Grund des Art. 6 stattfindenden Zwangsvollstreckungen sind die Be- 
stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Die Verwaltungsbehörden können die Zwangs- 
vollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, sowohl durch die ihnen zu Gebote 
stehenden besonderen Vollzugsorgane als auch durch Gerichtsvollzieher bewirken lassen. 
Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den Rechtsbestand oder die Aus- 
legung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder die Frage betreffen, ob die Forderung, 
für welche die Vollstreckung stattfindet, überhaupt oder in der angesprochenen Größe entstanden 
ist, und Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sind, soweit 
das Verhältniß, in welchem die Forderung ihren Grund hat, dem Verwaltungsgebiete ange- 
hört, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Ueber alle sonstigen Ein- 
wendungen und Streitigkeiten haben die Gerichte zu entscheiden. 
Art. 8. 
Die Bestimmungen der Art. 4, 6 und 7 finden auf die Gemeinde= und Stiftungs- 
verwaltungen entsprechende Anwendung. 
13°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.