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Art. 6.
Beschlüsse und Urkunden derjenigen Verwaltungsbehörden, welchen das Vollstreckungs-
recht zusteht, oder welchen das Gesetz die Befugniß zur Ausfertigung vollstreckbarer Urkunden
einräumt, sind, wenn es sich um eine Geldleistung handelt und eines der zum Vollzuge
von Urtheilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegebenen Vollstreckungsmittel angewendet
werden soll, von ihnen mit der Vollstreckungsklausel:
„Vorstehende Urkunde (Ausfertigung) wird hiemit für vollstreckbar erklärt“
zu versehen und werden dadurch im ganzen Königreiche vollstreckbar.
Die Vollstreckungsklausel darf erst beigefügt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetz=
ungen der Vollstreckung gegeben sind.
Ob die Vollstreckungsklausel der Urschrift oder einer Ausfertigung beizufügen ist, wird
durch Verordnung bestimmt.
Art. 7.
Bei den auf Grund des Art. 6 stattfindenden Zwangsvollstreckungen sind die Be-
stimmungen der Civilprozeßordnung maßgebend. Die Verwaltungsbehörden können die Zwangs-
vollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, sowohl durch die ihnen zu Gebote
stehenden besonderen Vollzugsorgane als auch durch Gerichtsvollzieher bewirken lassen.
Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, welche den Rechtsbestand oder die Aus-
legung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder die Frage betreffen, ob die Forderung,
für welche die Vollstreckung stattfindet, überhaupt oder in der angesprochenen Größe entstanden
ist, und Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sind, soweit
das Verhältniß, in welchem die Forderung ihren Grund hat, dem Verwaltungsgebiete ange-
hört, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde geltend zu machen. Ueber alle sonstigen Ein-
wendungen und Streitigkeiten haben die Gerichte zu entscheiden.
Art. 8.
Die Bestimmungen der Art. 4, 6 und 7 finden auf die Gemeinde= und Stiftungs-
verwaltungen entsprechende Anwendung.
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