Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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gebrochenen Trockenmalzes gleich einem Hektoliter ungebrochenen Trockenmalzes; endlich beim 
Bruche auf Walzmühlen einhundertneunundzwanzig Liter gebrochenen Malzes gleich einem 
Hektoliter ungebrochenen Malzes zu rechnen. Im Zweifelsfalle ist anzunehmen, daß 
Trockenmalz zur Mühle gebracht worden ist. 
Bei Grünmalz ist die Mehrung im Maße des Getreides nach geschehener Einweichung 
um die Hälfte, nach der Bearbeitung auf der Quetschmaschine um ein Dritttheil höher 
anzunehmen. 
Mindermaß. 
Artikel 18. 
Ergibt sich bei dem Messen des Malzes oder Getreides gegenüber dem Vortrage der 
Polette ein Mindermaß und ist dessen Betrag von dem Malzbrecher, Brenner oder Sud- 
werkführer in dem vorgeschriebenen Register (Art. 33) eingetragen und auf der Polette 
vorgemerkt worden, so wird der dem Mindermaße entsprechende Betrag an dem Aufschlag- 
gefälle in Abrechnung gebracht. 
Ungetrennte Verbringung. 
Artikel 19. 
Malz oder zur Grünmalzbereitung bestimmtes Getreide ist ohne Unterbrechung des 
Transportes auf einmal zur Mühle oder in die zur Abmessung dienende Localität und 
ebenso von da an den Betriebsort zu bringen. 
Tageszeit für die Bearbeitung. 
Artikel 20. 
Malz darf zur Brechmühle, Getreide zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort nur 
in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis acht Uhr Abends gebracht, gemessen, bearbeitet 
und wieder weggebracht werden. 
Eine Ausnahme von der Bestimmung dieses und des Art. 19 kann vorübergehend
	        
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