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Malzbrechen in dem Grade tauglich ist, daß deren unerlaubter Gebrauch im Vergleich zum
defraudirten Aufschlaggefälle und gewöhnlichen Brecherlohne einen Vortheil gewährt.
Als Quetschmaschine ist jedes Werkzeug mit oder ohne Walzen zu betrachten, welches
das Grünmalz in dem Grade zerdrückt, daß es zur Einmaischung für den aufschlagpflichtigen
Fabricationszweck benützt werden kann.
Wer im Besitze einer Malzmühle oder einer Quetschmaschine ist, hat innerhalb der
nächsten dreißig Tage, vom Eintritte der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an ge-
rechnet, Anzeige davon dem zuständigen Aufschlageinnehmer zu erstatten, falls diese Anzeige
nicht schon früher geschehen ist.
Wird der Besitz einer solchen Mühle oder Maschine erst nach dem Eintritte der Wirk-
samkeit dieses Gesetzes erlangt, so hat die Anzeige binnen acht Tagen vom erlangten Besitze
an zu erfolgen.
Besitzer von Mühlen, Maschinen oder anderen Werkzeugen, welche nur zum Betriebe
eines nicht aufschlagpflichtigen Geschäftes gehören, wie z. B. Kaffee-, Cichorien-, Gewürz-,
Gyps= und Papiermühlen, Oelstampfe und Thonwalzen sind von der Anzeigepflicht befreit.
Particular-Malzmühlen, Quetschmaschinen, Futterschrot= und Hausmühlen.
Artikel 24.
Particular-Malzmühlen oder Quetschmaschinen, welche bereits mit Genehmigung der
Aufschlagverwaltung bestehen, dürfen auch ferner benützt werden; doch bleibt der Besitzer
den Bedingungen, unter welchen er die Genehmigung erlangt hat, und der bisher geübten
besonderen Controle, so lange er nicht den Vorschriften des Art. 25 beziehungsweise Art. 26
Genüge leistet, unterworfen.
Artikel 25.
Wollen nach Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes Besitzer von Brauereien
einzeln für sich oder in Gemeinschaft eine Particular-Malzmühle mit Steinen oder Cy-
linderwalzen benützen, so sind sie gehalten, die Mühle mit einem besonderen von der
Staatsregierung genehmigten Messungsapparate zu versehen.
Die Gesuche um Bewilligung der Benützung von Particular-Malzmühlen sind mit
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