Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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maschine in jeder Branntweinbrennerei ein Brenner, dann bei Benützung einer solchen in 
Essig= und Hefesiedereien ein Sudwerkführer bestellt werden, wenn der Eigenthümer oder 
Betriebsberechtigte nicht persönlich den Betrieb leitet. 
Von der Aufstellung der bezeichneten Betriebsgehilfen sowie von jeder in diesem 
Dienstpersonale eintretenden Aenderung ist binnen achtundvierzig Stunden von geschehener 
Bestellung oder Aenderung an gerechnet dem Aufschlageinnehmer Anzeige zu machen. 
Verpflichtungen der Müller, Malzbrecher, Brenner und 
Sudwerkführer. 
Artikel 32. 
Malz oder zu Grünmalz bestimmtes Getreide oder Mischling darf ohne gleichzeitige 
Beibringung der vorgeschriebenen Polette zur Bearbeitung auf der Mühle oder zur Ab- 
messung und Einweichung an dem Betriebsorte nicht übernommen werden. 
(Art. 15 Abs. 2 und 3.) 
Als übernommen ist das Malz dann anzusehen, wenn es in die Mühlräume, und 
das Getreide, wenn es in die für die Abmessung bestimmte Localität gebracht ist. 
Wird die Frucht ohne die bezeichneten Ausweise zur Mühle oder an den Betriebsort 
für Branntwein-, Hefe= oder Essigfabrication gebracht, so hat die im Betriebe zunächst 
berufene Person binnen sechs Stunden Anzeige bei dem Aufschlageinnehmer erstatten zu 
lassen. Vor dessen Erscheinen darf die Frucht weder in die Mühlräume gebracht, noch 
zur Bearbeitung zugelassen, noch verabfolgt werden. 
Auch bei angeblichem Verluste der Polette darf die Frucht in die Mühlräume oder 
in die Messungslocalität vor erfolgter Beibringung der Polette (des Duplicates) nicht 
zugelassen werden. 
(Art. 15 Abs. 4 und 6.) 
Der Besitzer einer öffentlichen Mühle darf auf eigene Rechnung weder gebrochenes 
noch ungebrochenes Malz in den Mühlräumen selbst aufbewahren. Will er Malz auf 
Vorrath halten, so hat er hievon, sowie von dem Quantum dem Aufschlageinnehmer vor- 
her Anzeige zu machen. 
Soferne nicht eine Ausnahme in gesetzlicher Weise zugelassen wurde, ist es verboten,
	        
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