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Zwangsvollstreckung gegen den k. Fiskus, Gemeinden, Körperschaften
und Stiftungen.
Art. 9.
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den k. Fiskus findet ohne Ein-
mischung der Gerichte auf dem Verwaltungswege unter Verantwortlichkeit der zuständigen
Verwaltungsbehörden und Minister statt. Die Unzulänglichkeit der für die einschlägigen
Dienstzweige bestimmten Gelder dient nicht zur Rechtfertigung einer Verzögerung.
Für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen Gemeinden und die unter
Leitung des Staats oder einer Gemeinde stehenden Körperschaften und Stiftungen haben die
vom Staate bestellten Aufsichtsbehörden Anordnung zu treffen und diese, wenn die Gemeinde,
Körperschaft oder Stiftung nicht selbst, soweit es ihren organischen Befugnissen entspricht,
der Verpflichtung Genüge leistet, mittels der durch die Verwaltungsgesetzgebung dargebotenen.
Zwangsmittel ohne Einmischung der Gerichte zum Vollzuge zu bringen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit dingliche Rechte ver-
folgt werden.
Klagen auf Ersatz des bei Aufläufen verursachten Schadens.
9 Art. 10.
Klagen, durch welche die durch die Gesetze vom 12. März 1850, die Verpflichtung
zum Ersatz des bei Aufläufen diesseits des Rheins verursachten Schadens betreffend, und
vom 10. Vendémiaire IV über die innere Polizei der Gemeinden begründete Haftungs-
verbindlichkeit des Staats oder der Gemeinden für den bei Zusammenrottungen verursachten
Schaden geltend gemacht wird, müssen bei Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres
vom Tage der Beschädigung an, Klagen, mittels welcher der k. Fiskus den Ersatz der mit
dem Einschreiten der bewaffneten Macht verbundenen Kosten gemäß Art. 14 des hierauf
bezüglichen Gesetzes vom 4. Mai 1851 von den verpflichteten Gemeinden in Anspruch nimunt,
innerhalb eines Jahres von dem Tage an, an welchem die Verwendung der bewaffneten
Macht ihr Ende erreicht hat, erhoben werden.
Ist die Haftungsverbindlichkeit mehrerer Gemeinden begründet, so müssen dieselben
gemeinsam belangt werden.